Da alle geltenden Kirchengesetze und Verordnungen in der Rechtssammlung online zur Verfügung stehen und auch das Landeskirchliche Amtsblatt bis einschließlich Jahrgang 1994 online einsehbar ist, erübrigt sich die Aufbewahrungspflicht für die jeweils letzten 20 Jahrgänge des Landeskirchlichen Amtsblattes, wie sie laut Rundverfügung 2007_03 bisher vorgeschrieben war.
Ebenso entfällt die darin vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht für sämtliche Jahrgänge des Landeskirchlichen Amtsblattes für Propsteien und Propsteiverbände ersatzlos.
Es bleibt den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden, Pfarrverbänden, Propsteien und Propsteiverbänden freigestellt, ältere Jahrgänge des Amtsblattes in Papierform aufzubewahren oder zu entsorgen.
Ältere Jahrgänge können bei Bedarf im Landeskirchlichen Archiv oder im Rechtsreferat des Landeskirchenamtes nachgefragt werden.